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   BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65   

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BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65 (https://dejure.org/1966,502)
BAG, Entscheidung vom 30.08.1966 - 1 AZR 456/65 (https://dejure.org/1966,502)
BAG, Entscheidung vom 30. August 1966 - 1 AZR 456/65 (https://dejure.org/1966,502)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    PVV - Gefahrgeneigte Arbeit - Haftungsbeschränkung - Arbeitnehmerhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 282; ZPO § 286

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 19, 66
  • NJW 1967, 269
  • MDR 1967, 250
  • DB 1967, 45
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    I» 1» Dem Landesarbeitsgericht ist insoweit beizutreten, als es angenommen hat, daß sich der Unfall bei Verrichtung einer gefahrgeneigten Arbeit durch den Kläger zugetragen hat» Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vor allem BAG Großer Senat BAG 5, 1 ff») liegt gefahrgeneigte Arbeit dann vor, wenn die Eigenart der vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste es mit großer Wahrscheinlichkeit mit - 4 sich bringt, daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die für sich allein betrachtet zwar jedesmal vermeidbar waren, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit als mit einem typischen Abirren der Dienstleistung erfahrungsgemäß zu rechnen ist0 Die Tätigkeit eines Kraftfahrers stellt grundsätzlich eine gefahrgeneigte Arbeit dar; nur unter besonderen Umständen können Aus nahmen von diesem Grundsatz gelten (BAG AP Uro 22 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Ur 26 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers)« Es ist nicht ersichtlich, daß hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist» Der Kläger war als Pahrer eines mit 22 t Zement beladenen Sattelschleppers eingesetzt» Das Lenken eines so schweren Fahrzeuges zur Uachtzeit stellt zum.mindesten in aller Regel eine gefahrgeneigte Arbeit dar» Dies gilt wegen dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Straße am Unfallort 7 m breit, mit einer rauhen Asphaltdecke versehen sowie trocken war und gute Sichtverhältnisse herrschten».
  • BGH, 16.10.1963 - VIII ZR 28/62

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Vorliegen eines Vertrages

    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    1. Die Regelung des § 282 BGB, der dem Schuldner die Beweis last '-dafür auferlegt, daß die Unmöglichkeit der Leistung nicht auf von ihm zu vertretenden Umständen beruht, findet ihre Rechtfertigung für den Fall der positiven Vertragsverletzung in der Erwägung, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des Schuldners, hier also des Arbeitnehmers, hervorgegangen ist (vgl. dazu BGHZ 23, 288; 28, 251; BGH MDR 59, 482; BGH NJW 62, 31 /"327; 64, 33 /~35 7) ° Hie Grundsätze über die Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit beruhen aber gerade auf der Erwägung, daß in diesen Fällen die Schadensursache ohne weiteres eben in der Gefahrgeneigtheit der Arbeit liegen kann und daß deshalb die Haftung für leichteste Fahrlässigkeit den Arbeitnehmer nicht trifft und bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit eine Aufteilung des Schadens je nach den Umständen erfolgt.
  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 92/61
    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    1. Die Regelung des § 282 BGB, der dem Schuldner die Beweis last '-dafür auferlegt, daß die Unmöglichkeit der Leistung nicht auf von ihm zu vertretenden Umständen beruht, findet ihre Rechtfertigung für den Fall der positiven Vertragsverletzung in der Erwägung, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des Schuldners, hier also des Arbeitnehmers, hervorgegangen ist (vgl. dazu BGHZ 23, 288; 28, 251; BGH MDR 59, 482; BGH NJW 62, 31 /"327; 64, 33 /~35 7) ° Hie Grundsätze über die Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit beruhen aber gerade auf der Erwägung, daß in diesen Fällen die Schadensursache ohne weiteres eben in der Gefahrgeneigtheit der Arbeit liegen kann und daß deshalb die Haftung für leichteste Fahrlässigkeit den Arbeitnehmer nicht trifft und bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit eine Aufteilung des Schadens je nach den Umständen erfolgt.
  • BGH, 18.12.1952 - VI ZR 54/52

    Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I - § 823 BGB, § 286 ZPO,

    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    istQ In der Hechtsprechung ist anerkannt, daß es nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers spricht, wenn er ohne erkennbaren Grund von der Straße abkommt (BGH VersH 1955, '189; 589 8 Z590J \ 1956? 799; BGH DAR 1958, 13)» Auch der erkennende Senat hat sich diesen Grundsätzen in der Entscheidung BAG AP Nrc 31 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers angeschlossen» Bei dem Abkommen von einer guten Straße bei einwandfreien Sichtverhältnissen ist daher auch bei gefahrgeneigter Arbeit davon auszugehen, daß der Kraftfahrer mit mindestens normaler Fahrlässigkeit (Schuld) gehandelt hat» Ein Abkommen von der Straße unter solchen Umständen beruht im allgemeinen auf einem Behlverhalten des Kraftfahrers, das nicht nur als leichteste Fahrlässigkeit (leichteste Schuld) zu werten ist» 2° Diese Erkenntnis führt dazu, daß es unter den gegebenen Umständen Sache des Klägers ist, diesen Beweis des ersten An scheins zu widerlegeno Dazu gehört, daß er Tatsachen behauptet und im Bestreitensfall beweist, die die ernsthafte Möglichkeit aufweisen, daß das Abkommen von der Straße nicht auf seiner normalen oder groben Fahrlässigkeit beruht, sondern auf einem an deren Geschehensablauf" Der Beweis des ersten Anscheins entfällt dann, wenn von dem Kläger, der den Sattelschlepper gelenkt hat, ein Sachverhalt dargetan wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufes (= Verursachung durch mindestens normale Fahrlässigkeit des Kraftfahrers) ergibt» Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit hergoleitet wird, bedürfen des vollen Beweiseso Y/enn der Kläger dem gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis den Boden entziehen will, muß er sonach darlegen und im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten beweisen, daß Umstände Vorgelegen haben, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der Sattelschlepper ohne sein Verschulden von der Fahrbahn abgekommen ist (vglo hier zu BGHZ 8, 239; BGH VersR 1955, 189; BGH 1I.I Nr» 20 a zu § 286 (C) ZPO; BGH LM Hr<> 53 zu § 286 (C) ZPO)».
  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    2» In den Fällen der gefahrgeneigten Arbeit sind Schäden, die ein Arbeitnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig (mit schwerer Schuld) verursacht hat, bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen; dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadens folgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichts punkten gegeneinander abzuwägen» Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers wird in aller Regel der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen haben» Diese von dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung AP Ur» 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers im Anschluß an die Entscheidung BAG 7, 290 entwickelten Grundsätze hat der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung übernommen.» Er hat im Anschluß an die Entscheidungen AP Ur» 23 zu § 611 3GB Haftung des Arbeitnehmers und AP Ur» 26 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers sowie in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (EGHZ 16, 111 /"116 ffJ")zusammenfassend in der Entscheidung AP Ur» 33 zu § 611 3GB 113 5.
  • BGH, 11.02.1957 - VII ZR 256/56

    Positive Vertragsverletzung. Beweislast

    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    1. Die Regelung des § 282 BGB, der dem Schuldner die Beweis last '-dafür auferlegt, daß die Unmöglichkeit der Leistung nicht auf von ihm zu vertretenden Umständen beruht, findet ihre Rechtfertigung für den Fall der positiven Vertragsverletzung in der Erwägung, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des Schuldners, hier also des Arbeitnehmers, hervorgegangen ist (vgl. dazu BGHZ 23, 288; 28, 251; BGH MDR 59, 482; BGH NJW 62, 31 /"327; 64, 33 /~35 7) ° Hie Grundsätze über die Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit beruhen aber gerade auf der Erwägung, daß in diesen Fällen die Schadensursache ohne weiteres eben in der Gefahrgeneigtheit der Arbeit liegen kann und daß deshalb die Haftung für leichteste Fahrlässigkeit den Arbeitnehmer nicht trifft und bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit eine Aufteilung des Schadens je nach den Umständen erfolgt.
  • BGH, 23.10.1958 - VII ZR 22/58

    Beweislast bei Dienstvertragsverletzung

    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    1. Die Regelung des § 282 BGB, der dem Schuldner die Beweis last '-dafür auferlegt, daß die Unmöglichkeit der Leistung nicht auf von ihm zu vertretenden Umständen beruht, findet ihre Rechtfertigung für den Fall der positiven Vertragsverletzung in der Erwägung, daß die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des Schuldners, hier also des Arbeitnehmers, hervorgegangen ist (vgl. dazu BGHZ 23, 288; 28, 251; BGH MDR 59, 482; BGH NJW 62, 31 /"327; 64, 33 /~35 7) ° Hie Grundsätze über die Haftung bei gefahrgeneigter Arbeit beruhen aber gerade auf der Erwägung, daß in diesen Fällen die Schadensursache ohne weiteres eben in der Gefahrgeneigtheit der Arbeit liegen kann und daß deshalb die Haftung für leichteste Fahrlässigkeit den Arbeitnehmer nicht trifft und bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit eine Aufteilung des Schadens je nach den Umständen erfolgt.
  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 169/55
    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    Es bedarf im vorliegenden Falle keiner Prüfung der Frage, ob § 282 BGB nur für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung gilt oder auch für den Fall der positiven Vertragsverletzung durch Schlechtleistung, der nach der Behauptung der Beklagten hier vorliegen soll (vgl. zu diesen Fragen BAG 3, 280, aber auch BAG AP Nr. 5 zu § 549 ZPO).
  • BAG, 02.04.1958 - 4 AZR 486/55

    Dienstverhältnis - Nicht beamteter Hochschullehrer - Technische Universität

    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    Es bedarf im vorliegenden Falle keiner Prüfung der Frage, ob § 282 BGB nur für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung gilt oder auch für den Fall der positiven Vertragsverletzung durch Schlechtleistung, der nach der Behauptung der Beklagten hier vorliegen soll (vgl. zu diesen Fragen BAG 3, 280, aber auch BAG AP Nr. 5 zu § 549 ZPO).
  • BGH, 02.02.1955 - VI ZR 278/53
    Auszug aus BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65
    istQ In der Hechtsprechung ist anerkannt, daß es nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers spricht, wenn er ohne erkennbaren Grund von der Straße abkommt (BGH VersH 1955, '189; 589 8 Z590J \ 1956? 799; BGH DAR 1958, 13)» Auch der erkennende Senat hat sich diesen Grundsätzen in der Entscheidung BAG AP Nrc 31 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers angeschlossen» Bei dem Abkommen von einer guten Straße bei einwandfreien Sichtverhältnissen ist daher auch bei gefahrgeneigter Arbeit davon auszugehen, daß der Kraftfahrer mit mindestens normaler Fahrlässigkeit (Schuld) gehandelt hat» Ein Abkommen von der Straße unter solchen Umständen beruht im allgemeinen auf einem Behlverhalten des Kraftfahrers, das nicht nur als leichteste Fahrlässigkeit (leichteste Schuld) zu werten ist» 2° Diese Erkenntnis führt dazu, daß es unter den gegebenen Umständen Sache des Klägers ist, diesen Beweis des ersten An scheins zu widerlegeno Dazu gehört, daß er Tatsachen behauptet und im Bestreitensfall beweist, die die ernsthafte Möglichkeit aufweisen, daß das Abkommen von der Straße nicht auf seiner normalen oder groben Fahrlässigkeit beruht, sondern auf einem an deren Geschehensablauf" Der Beweis des ersten Anscheins entfällt dann, wenn von dem Kläger, der den Sattelschlepper gelenkt hat, ein Sachverhalt dargetan wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufes (= Verursachung durch mindestens normale Fahrlässigkeit des Kraftfahrers) ergibt» Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit hergoleitet wird, bedürfen des vollen Beweiseso Y/enn der Kläger dem gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis den Boden entziehen will, muß er sonach darlegen und im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten beweisen, daß Umstände Vorgelegen haben, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß der Sattelschlepper ohne sein Verschulden von der Fahrbahn abgekommen ist (vglo hier zu BGHZ 8, 239; BGH VersR 1955, 189; BGH 1I.I Nr» 20 a zu § 286 (C) ZPO; BGH LM Hr<> 53 zu § 286 (C) ZPO)».
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Eine Verletzung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis scheidet vorliegend deswegen aus, weil das Landesarbeitsgericht aufgrund der von ihm erwogenen Umstände ersichtlich nicht nur von der entfernten, sondern von der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausgegangen ist, als der Kläger allein wegen der zeitlichen Abfolge im letzten Beschäftigungsjahr annimmt (vgl. BGHZ 6, 169, 171 [BGH 23.05.1952 - I ZR 163/51]; 8, 239, 240; BGH Urteil vom 9. Dezember 1977, VersR 1978, 75; BAGE 19, 66, 72 = AP Nr. 5 zu § 282 BGB, zu IV 2 der Gründe).
  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 19, 66; Urteil vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - (BAG AP Nr. 42 zu § 611 BGB, Haftung des Arbeitnehmers)) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Juli 1973 - VI ZR 66/72 - (NJW 1973, 2020)), nach der im Bereich der "gefahrgeneigten" oder "schadengeneigten Arbeit" § 282 BGB unanwendbar ist, kann zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen.
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    "Die Eigenart der vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste" kann es aber mit sich bringen, "daß auch dem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen, die für sich allein betrachtet zwar jedes Mal vermeidbar waren, mit denen aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit als mit einem typischen Abirren der Dienstleistung erfahrungsgemäß zu rechnen ist" (BAG NJW 1967, 269/70).
  • BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

    Unabhängig hiervon könnte eine Verletzung des § 529 ZPO oder des § 67 ArbGG, die darin besteht, daß das Landesarbeit sgericht neues Vorbringen zu Unrecht nicht als verspätet zurückgewiesen hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg gerügt werden (vgl. BAG 19, 66 [74 f.] = AP Nr. 5 zu § 282 BGB [zu VII der Gründe] nebst Anmerkung von Sieg).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77

    Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die sich im Anschluß an die grundlegende Entscheidung in BAGE 5, 1 ff entwickelt hat, zeigt, daß der Begriff der gefahrgeneigten Arbeit nur Bedeutung im Verhältnis zwischen Dienstverpflichtetem und Dienstberechtigtem gewinnt (BAGE 19, 51 ff; 19, 66 ff; BAG Urt.v. 18. Dezember 1970 - 1 AZR 171/70 - AP Nr. 62 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71

    Schadensersatzanspruch - Kündigung - Streitgenosse

    Diese Verteilung der Beweislast ist nicht davon abhängig, ob die endgültige und ernsthafte Weigerung der Beklagten zu 2), ihre Dienste bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, rechtlich als Schuldnerverzug (vgl Huech-Nipnerdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7 Aufl , 1 Band S 225), als Teilunmoglichkeit (vgl<, Gumpert, BB 1965, 597, Staudinger-Nipperdey-Neumann, Der Dienstvertrag, § 611 Anm 159) oaer als ein Fall der sof omnntcn positiven ' rertragsverletzung (vgl Larenz, Schuldrecht, 10., Aufl«, S 268, Blomejer, Allgemeines Schuldreclit, 4 0 Aufl , S 162, BGZ 14-9, 4-01 [404], BGH in BB 1958, 541 und LM Nr. 2 zu § 526 D e BGB) zu behandeln ist Die Erwägung des angefochtenen Urtß3ls, auf oositive Vertragsverletzung durch einen Arbeitnehmer in dei vorliegenden Art seien die §§ 282, 285 BGB nicht anwendbar, ist weder zutreffend noch für die Frage der Beweislast fui die hier streitigen Tatsachen von entscheidender Bedewtung b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Anwendung aer genannten Beweislastregeln (§§ 282, 285 BGB) nur dann ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer wegen positivei "Vertragsveiletzung infolge Schlechtleistung auf Schadenersatz m Anspruch genommen wird (vgl BAG IV Nr. 5 zu § =49 ZPO und Nr. 1 zu § 276 BGB Vertragsverletzung sowie fui den Fall der gefahrengeneigten Arbeit BAG 19, 66 = - e- AP Hr 5 zu § 282 BGB und AP Nr. 42, 58 und 59 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) Der Kläger verlangt von den Beklagten hingegen Schadenersatz wpegen Nichtleistung der geschuldeten Dienste Falle dieser Art werden von der eruihnten Hechtsprechung und Literatur nur insoweit den Tatbeständen der positiven Vertragsverletzung im eigentlichen Sinne gleichgestellt» daß bei einer °rnsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung wie bei der Schlechterfullung eine Fristsetzung nach § 326 Abs. 1 BGB für entbehrlich erachtet wird.
  • BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67

    Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Unternehmem - Justitiar - Haftung eines Notars für

    Nach den von den Arbeitsgerichten in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen haftet ein Arbeitnehmer in aller Regel seinem Arbeitgeber nur dann voll auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (BAG 19, 66 = NJW 1967, 269; BArbG NJW 1968, 717).
  • OLG München, 27.01.1976 - 25 U 4267/75

    Erschleichung eines Urteils - Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

    Bei Offenbarung des wahren Sachverhalts hätte die Beklagte ein Versäumnisurteil nicht erwarten können (§ 331 ZPO); bereits die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sowie der das Arbeitsrecht beherrschende Gesichtspunkt der Haftungsfreiheit des Arbeitnehmers für selbst fahrlässig verursachte Schäden bei gefahrengeneigten Verrichtungen (BAG NJW 1967, 269/270; Palandt/Putzo aaO § 611 Anm 14b) standen dem Erlaß eines Versäumnisurteils entgegen.
  • LAG Hamm, 05.07.2001 - 17 Sa 455/01

    Ausführen von Arbeiten während der gesetzlich vorgeschriebenen

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  • BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70

    Gefahrgeneigte Tätigkeit - Beurteilungsspielraum desTatsachenrichters -

    Wie der Senat entschieden hat (BAG 19, 66 [7o/71] - AP Ni 5 zu § 282 BGB und stets), ist § 282 BGB m den Fallen gefahrgenegter Arbeit nicht anwendbar Dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, ist das Landesaibeitsgerj.cht gefolgt, ohne daß Sicn die 4.
  • BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 507/69

    Haftung des Lehrlings - Allgemeine Haftungsgrundsätze - Gefahrgeneigte Tätigkeit

  • LAG Hamm, 26.10.2000 - 17 Sa 1109/00

    Arbeitnehmerhaftung für Schäden des Arbeitgebers; Diebstahl von Geld und

  • BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71

    Pensionskasse - Arbeitsvertragspflicht - Schadensersatzanspruch - Beweislast -

  • OLG München, 25.10.1983 - 25 U 1955/83

    Umfang der Haftung des Leiharbeiters (Baggerführer); Umfang der Haftung des

  • BAG, 06.08.1981 - 2 AZR 381/79
  • BAG, 26.09.1980 - 7 AZR 465/77
  • BAG, 17.04.1980 - 2 AZR 5/79
  • BAG, 24.03.1982 - 7 AZR 956/79
  • OLG Celle, 18.12.1972 - 9 U 73/72

    Bodenwellen als ein gefährliches Hindernis besonderer Art; Warnung vor einer

  • BAG, 05.12.1969 - 1 AZR 297/69
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